Die globalen Krisen der letzten Jahre haben gezeigt, wie schnell Unternehmen auch unverschuldet in die Insolvenz rutschen können. Dabei kann die Regelinsolvenz für Firmen auch eine Chance sein, das Unternehmen zu sanieren und neu zu starten.
Insolvenzanwalt und Sanierungsexperte Stefan Neugebauer berät und vertritt seit über 20 Jahren Unternehmer und Selbständige bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Er hat hunderte Unternehmen in der Regelinsolvenz begleitet oder durch eine erfolgreiche Sanierung vor der Insolvenz bewahrt.
Was ist die Regelinsolvenz?
Bei der Regelinsolvenz handelt es sich um das gerichtliche Insolvenzverfahren für Unternehmen. Das Ziel des Verfahrens ist einerseits die Schuldenbereinigung und andererseits die Sanierung oder Abwicklung des Unternehmens.
Voraussetzungen, Ablauf und Dauer der Regelinsolvenz für natürliche Personen
Sie sind selbstständig oder haben aus einer früheren Selbstständigkeit mindestens 20 Gläubiger? Dann können Sie bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Regelinsolvenzantrag stellen.
1. Vorbereitungsphase (2-6 Monate)
Vor der Beantragung der Insolvenz ist eine umfassende Insolvenzberatung am wichtigsten, um alle Weichen richtig zu stellen. Wenn möglich und sinnvoll, werden mit den Gläubigern Vergleichsverhandlungen geführt. In manchen Fällen kann die Regelinsolvenz dadurch komplett verhindert werden. Ist ein Vergleich nicht möglich, stellt Rechtsanwalt Neugebauer die notwendigen Dokumente zusammen und reicht den Regelinsolvenzantrag ein.
Er berät Sie zudem zum Schutz des Vermögens vor Pfändung und zu den Möglichkeiten der Betriebsfortführung, z. B. durch Gründung einer Auffanggesellschaft.
2. Regelinsolvenzverfahren (seit 01.10.2020 nur noch 3 Jahre)
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Sie vor weiteren Pfändungen durch Ihre Gläubiger geschützt. Das Insolvenzgericht bestellt meist bereits vorher einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der die Interessen der Gläubiger verfolgt und außerdem prüft, ob Ihr Betrieb eine positive Wirtschaftsprognose hat.
Im besten Fall können Sie selbst entscheiden, ob Sie Ihre Firma fortführen oder liquidieren und nach dem Insolvenzverfahren neu beginnen.
Mithilfe eines Insolvenzplans kann die Regelinsolvenz auf 4-12 Monate verkürzt werden! Dafür muss eine dritte Person – z. B. ein Verwandter – einen größeren Betrag zur Verfügung stellen, um einen Teil der Schulden zu begleichen. Stimmen die Gläubiger dem Insolvenzplan zu, kann die Dauer des Verfahrens deutlich verkürzt werden.
3. Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung (endet mit Insolvenzverfahren)
Spätestens zwei Jahre nach Eröffnung der Regelinsolvenz beginnt Ihre Wohlverhaltensphase. Halten Sie sich in dieser Zeit an die Regeln, ergeht drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung. Ihre Schulden werden gelöscht.
Voraussetzungen, Ablauf und Dauer der Regelinsolvenz für juristische Personen
Sie sind Geschäftsführer einer juristischen Person (GmbH, Unternehmergesellschaft UG – haftungsbeschränkt) oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, GmbH & Co KG)? Dann müssen Sie spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Regelinsolvenzantrag stellen.
1. Vorbereitungsphase (2-6 Monate)
Vor der Beantragung der Insolvenz ist eine umfassende Insolvenzberatung am wichtigsten, um alle Weichen richtig zu stellen. Wenn möglich und sinnvoll, werden mit den Gläubigern Vergleichsverhandlungen geführt. In manchen Fällen kann die Regelinsolvenz dadurch komplett verhindert werden. Ist ein Vergleich nicht möglich, stellt Rechtsanwalt Neugebauer die notwendigen Dokumente zusammen und reicht den Regelinsolvenzantrag ein.
2. Regelinsolvenzverfahren
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist Ihre Unternehmung vor weiteren Pfändungen durch Ihre Gläubiger geschützt. Das Insolvenzgericht bestellt meist bereits vorher einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der die Interessen der Gläubiger verfolgt und außerdem prüft, ob Ihr Betrieb eine positive Wirtschaftsprognose hat.
3. Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Wurde die Insolvenzmasse vollständig verwertet, wird das Insolvenzverfahren beendet. Die Insolvenzgläubiger werden im Zuge der Schlussverteilung ganz oder teilweise befriedigt. Im Anschluss daran wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Gesellschaft regelmäßig im zuständigen Register gelöscht. Bestand demgegenüber eine positive Fortführungsprognose, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Die Gesellschaft wird im Anschluss an ein Insolvenzplanverfahren, das von den Insolvenzgläubigern angenommen wurde, fortgeführt.
- Die positiven Wirtschaftsgüter werden im Rahmen eines „Asset-Deal-Unternehmenskaufvertrages“ auf eine Auffanggesellschaft übertragen, die unbelastet von bestehenden Verbindlichkeiten den Geschäftsbetrieb fortführt.
Ihr Insolvenzanwalt und Berater Stefan Neugebauer
Als Fachanwalt für Insolvenzrecht, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Insolvenz- und Sanierung des DAV sowie zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte berate ich regelmäßig Gläubiger und mittelständische Unternehmen in Insolvenzsachen. In 25 Jahren Berufserfahrung habe ich rund 270 Regelinsolvenzverfahren und mehrere Tausend Schuldner begleitet. Überschuldete und zahlungsunfähige Unternehmen vertrete ich bei Vergleichsverhandlungen mit Gläubigern und stelle rechtzeitig Insolvenzantrag. Das oberste Ziel ist stets die Sanierung des Unternehmens, sodass das Regelinsolvenzverfahren idealerweise vorzeitig beendet werden kann.